понедельник, 19 февраля 2018 г.

kaffee_partner_gerichtsurteil

wie komme ich aus den vertrag von kaffee- partner raus?

Ich wurde reingelegt vom Vertreter der mir sagte dass ich die Kaffeemaschine als Probe in mein Geschäft stellen darf.Und wenn es gut laufen würde machen wir den Vertrag.Da der Kaffee nicht gut verkauft wird rufe ich an und jetzt sagt mir die Frau am Telefon das ich einen Vertrag hätte über 66 Monate,wobei ich nichts unterschrieben habe .Die Maschine holen sie natürlich nicht ab.Plötzlich kommt per Post auch noch eine Rechnung über eine Miete von 146 euro monatlich (die haben gerechnet ca pro Tasse 40 cent pro Tag).Ich hab natürlich eine Kopie über einen angeblichen Vertrag verlangt aber bisher sind 10 Tage vergangen und ich habe keine Kopie bekommen.Was soll ich nur tun. Kann mir jemand einen Tip geben.Oder hat jemand ähnliches Problem gehabt?Bitte hilft mir.

7 Antworten

Klingt ja ziemlich unglaubwürdig. Welche Firma überlässt einer anderen Firma eine Maschine im 4stelligen Bereich und lässt sich auch rein gar nichts unterschreiben? Noch nicht mal eine Quittung? Ich kenne zwar Kaffee Partner nicht, aber das eine Firma (ich meine nicht die Ich-AG´s als Dönerbutze, sondern richtige Firmen) sich nichts unterschreiben lässt, glaube ich ehrlich gesagt nicht.

goggle mal mit dem Scubegriff Kaffe Partner Gerichtsurteil, da findest du vom Landgericht Brandenburg ein Urteil gegen diese Praxis vom Kaffee Partner. Natürlich muss deine Klage fundiert und gut formuliert sein. Unter den Blogs von vibrio.de und inlife.de findest du viele Kommentare von unzufriedenen Kunden, die du vielleicht gut gebrauchen kannst. Es gibt viele, die nach Mitstreiter für eine Sammelklage suchen, vielleicht kannst du dich anschliessen.

Ich denke, das fällt unter die sog. Haustür-Geschäfte und - selbst wenn ein Vertrag vorliegen würde - müsstest Du das nicht zahlen. Ich würde denen die Kaffeemaschine im schlimmsten Fall selber vorbei bringen und keinerlei Zahlungen leisten. Wo kein Vertrag, da keine Zahlungspflicht.

Da kein Vertrag zu Stande gekommen ist, kannst du es als nichtig betrachten. Sollten sie keine Ruhe geben, rechtliche Schritte einleiten.

Ab zum Anwalt soll der sich drum kümmern

DampfLog

Wenn nach einem Image-Desaster im Internet 2.0 die Krisen-PR anrollt, ist es für die Schadensbegrenzung meistens schon zu spät. In Blogs, Communities und Foren formieren sich einzelne kritische Verbrauchererfahrungen schnell zu Lawinen, die kaum mehr zu kontrollieren sind. Anfang 2010 bot sich für vibrio die Chance und Notwendigkeit einmal auszuprobieren, was es konkret auf sich hat mit der viel beschworenen neuen Kundenmacht im Internet – nicht aus Lust am Stänkern, sondern weil sich unser Problem nicht mehr anders lösen lies. Entstanden ist ein Fallbeispiel für PR 2.0 – oder besser: für ihr Fehlen, wenn Kunden das Web 2.0 zu nutzen verstehen!

Wenn der Kaffee vom Partner nicht schmeckt

Seit rund zwei Jahren ärgerten sich die Mitarbeiter bei vibrio über einen Kaffeevollautomaten der Firma „Kaffee Partner“. Ganz abgesehen davon, dass die meisten Kollegen mit der Qualität des gebrühten Kaffees unzufrieden waren, erschien der Pflege- und Serviceaufwand als zu hoch. Vor allem aber war die Maschine häufig defekt. Alle Nachfragen, ob wir nicht aus „Kulanz“ aus dem mehrjährigen Leasing-Vertrag des Anbieters entlassen werden könnten, wurden von der Firma Kaffee Partner abgelehnt oder gar nicht erst beantwortet. Als im Herbst 2009 die Maschine wieder einmal fünf Tage defekt war, der Anbieter eine anteilige Kürzung der Leasingkosten schriff ablehnte, mehrere Schreiben der Agenturleitung an die Geschäftsführung der Firma Kaffee Partner unbeantwortet blieben und das Unternehmen zuletzt gar mit dem Anwalt drohte, beschloss ich, meinen Unmut über die Situation öffentlich zu machen. Eine Agentur für Öffentlichkeitsarbeit sollte schließlich wissen, wie so etwas geht.

So publizierte ich am 8. Januar unsere bisherigen Erfahrungen in einem Posting zu Kaffee Partner auf der Dampflog. Ein Posting ist aber nur so erfolgreich, wie es vernetzt ist. Also analysierten wir über einfache Suchabfragen in Google und Bing, welche Online Communities von Kaufentscheidern für Kaffeemaschinen in Büroumgebungen besonders intensiv genutzt werden und platzierten auf etwa einem Dutzend dieser Seiten kleine Kommentare mit Links auf den Beitrag in unserem Blog. Die derart genutzten Seiten reichten von allgemeinen Meinungs-Seiten wie www.ciao.de bis zu Themen-Foren wie www.kaffee-netz.de. Wir haben dabei nur einige Grundregeln suchmaschinenfreundlichen Bloggens beachtet, aber sie reichten aus, dass durch diese kleinen Aktionen unser Blog-Posting nicht nur gefunden und entsprechend von Gastlesern kommentiert wurde. Nach nur zwei Wochen wurden wir durch unseren Artikel bei der Google-Suche nach „Kaffee Partner“ bereits an sechster Stelle gelistet. Am 4. Februar erreichten wir bei Google sogar Platz 1 unter den unabhängigen Links – nach „Kaffee Partner“ – unter mehr als 860.000 Fundstellen.

Suchmarketing ist ein Schlüssel zum Erfolg

In der Folge wuchsen die Besucherzahlen unseres Blogs über Suchverweise von Google sprunghaft an. Das war zwar schön, aber natürlich nicht unser eigentliches Ziel. Wir wollten ja nicht Passagierzahlen der Dampflog steigern, sondern wir wollten endlich aus dem Vertrag mit Kaffee Partner raus. In vier Wochen hatten knapp tausend Leute mein Posting gelesen und vermutlich einige tausend andere Leser die diversen Kommentare auf anderen Internetseiten. Die Anzahl der gegenüber Kaffee Partner kritischen Kommentare überwogen die wohlmeinenden deutlich. Es rumorte und gärte im Web.

Online Monitoring ist heute Pflicht für jedes Unternehmen

Nur die Firma Kaffee Partner meldete sich nicht. Das verwunderte uns durchaus. Das Leasing eines großen Kaffeevollautomats kostet über fünf Jahre zwischen 5.000 und 10.000 Euro. Wenn auch nur fünf Prozent der Leser unseres Blogs in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst wurden, ist das finanzielle Risiko für ein im Web 2.0 kritisiertes Unternehmen erheblich, den möglichen Schaden kann sich jeder selbst ausrechnen.

Erst nach rund fünf Wochen erhielten wir einen Anruf des Unternehmens mit der Frage, ob man etwas tun könne, um die von uns verursachten negativen Stimmen im Internet zu reduzieren. Plötzlich ging man auf unsere Bitte nach einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags ein und am 23. Februar wurde die vielbesprochene Maschine vom Hersteller abgeholt. Wir hatten unser Ziel erreicht. Für uns ist die Sache damit erst einmal erledigt, nicht aber für Kaffee Partner. Denn das Internet hört ja nicht einfach auf. Es geht nicht weg. Auf der Dampflog wird immer noch über Kaffee Partner diskutiert. es melden sich unzufriedene ehemalige Mitarbeiter und weitere Kunden – auch Kunden, die sich mit Kaffee Partner gerichtliche Auseinandersetzungen liefern. Ich selbst kommentiere und poste schon seit Wochen nicht mehr, und doch hält sich der vibrio Blog bis heute unter den Top Ten bei der Google-Suche nach „Kaffee Partner“.

Was also hat Kaffee Partner aus meiner Sicht falsch gemacht? Eine Reaktionszeit von mehr als vier Wochen sind im Web 2.0 vier Lichtjahre. Negative Erfahrungsberichte schaukeln sich – je nach Produkt und Produktverbreitung – im Stunden- und Tagesrhythmus auf. Unternehmen haben eigentlich nur 24 Stunden Zeit, um auf kritische Berichte zu reagieren und ihren Krisen-Aktionsplan umzusetzen.

Viele Unternehmen diskutieren heute, ob sie eigene Blogs oder Twitter-Accounts benötigen. Dabei müssen Unternehmen erstmal in eine Web-Analyse mit automatisierter Alert-Funktion und in ein agiles Krisen-Reaktionsteam investieren. Ich erwarte nicht, dass plötzlich alle Unternehmen zu aktiven Web 2.0-Playern werden und jeder mittelständische Geschäftsführer seinen Blog pflegt. Im Zweifel hat die Facebook-Internet-Fan-Seite noch ein wenig Zeit. Aber jedes Unternehmen in jeder Branche muss heute schon die Debatten im Internet ernst nehmen, wenn es nicht ganz schnell sein Image unwiderruflich beschädigen und seinen Umsatz riskieren will.

Der Kunde wird im Web 2.0 zum wichtigsten Vertriebsmitarbeiter

Wichtiger als originelle Mailings wird künftig die Kundenpflege sein

Übrigens: Am 24. März werde ich genau zu diesem Thema und am Beispiel unserer kleinen Kaffee-Geschichte um 10:45 Uhr auf der SMX-Konferenz in München einen Vortrag halten. Vielleicht sehen wir uns ja da. Würde mich freuen.

Abschließend wünsche ich allen zufriedenen Kunden der Firma Kaffee Partner weiterhin vollen Kaffeegenuss und allen unzufriedenen Kunden viel Erfolg bei der Lösung ihrer Probleme. Das Internet ist manchmal ein geeigneter Weg zur Problemlösung. Und was man als UNternehmen tun kann, um Probleme zu vermeiden, erfährt man im Zweifel bei vibrio. 😉

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50 Gedanken zu „PR 2.0 mal andersrum – vibrio gegen Kaffee Partner“

Ich weiß schon, warum ich Teetrinker bin…

Die Sache wird derzeit auch hier diskutiert: http://www.czyslansky.net/?p=2875.

Wirklich sehr interessant!

United Airlines kann buchstäblich ein Lied davon singen, welche Macht der Konsument durch Social Networking ausüben kann. Siehe http://travel.latimes.com/daily-deal-blog/index.php/smashed-guitar-youtu-4850/

Ich hatte mal das Vergnügen bei Kaffee-Partner (Coffeemat) zu arbeiten. Da fangen jeden Monat 10-15 neue Aussendienstler an, nach 2 . Wochen ist noch 1 dabei.

Das ist eine reine Drücker-Kolonne die Aussendienstler wie Dreck behandelt! Finger weg. Wer mehr wissen möchte kann gerne fragen!

Absolut korrekt. Wobei der Hinweis auf mittelständische Unternehmen wichtig ist. Zuweilen sind es aber auch grade Menschen, die Marketing und PR-Dienstleistungen anbieten, die blind sind für die Chancen und Risiken des Web.

Allerdings war es für mich schwierig, den Artikel überhaupt zu lesen – ging nur dank der Zoomfunktion von Firefox. Ist die Schrift echt so mini?

@Frank, die Schrift ist bei mir auch so klein. Usability nennt sich das glaube ich nicht ;-).

Aber vielleicht sollen die Beiträge ja auch gar nicht gelesen werden?

Entschuldigen Sie bitte den zu kleinen Font in diesem Post

Es handelte sich um einen Formatfehler, den ich gerade behoben habe.

Vielen Dank für den Hinweis.

@jan, frank und alexander: im Internet Explorer wurde die Schrift normal groß angezeigt. Manchmal sehen ich mich ja so nach den alten Zeiten des Monopols zurück 😉

Zitat:“Eine Reaktionszeit von mehr als vier Wochen sind im Web 2.0 vier Lichtjahre.“

Mit der Einheit „Lichtjahr“ wird eine Entfernung gemessen und kein Zeitraum. Dies ist ein häufiger Irrtum. Ein Lichtjahr entspricht der Entfernung, die das Licht in einem Jahr zurücklegt.

danke für die interessante case study; interessant & erschreckend wie schnell sich eine solche virale welle auf die umsätze eines unternehmens auswirken kann. WATCH OUT!

Ich habe mal ganz allgemeine Frage zum Web 2.0: Verdient man mit so einem Blog eigentlich Geld, ist dass nur zur eigenen Erbauung, verdient man indirekt Geld, weil man so seine Firma im Netz bekannt macht oder was bewirkt so ein Blog? Und wenn man damit Geld verdient, lohnt sich das? Ich habe in der c`t gelesen, dass noch nicht einmal die meisten großen SocialNetworks ala Facebook schwarze Zahlen schreiben. Gilt das auch für kleine Blogs? Und platzt dann die Internetblase 2.0 wie seiner Zeit die dotcom-Blase im Jahr 2000?

es gibt heute kaum blogger, die wirklich mit ihrem blog relevant geld verdienen. die einzige mögliche einnahmequelle besteht ja in online-werbung (in der regel lässt man google adwords rein). robert basic hat seinen bekannten blog „basicthinking“ im vergangenen jahr für knapp 50.000 euro verkauft. und das war damals der größte deutschsprachige private blog. also zum wirklich reichwerden hats auch da nicht gelangt.

wir bei vibrio lassen keine anzeigen zu. der blog hier dient primär der kommunikation mit menschen, die sich wie wir mit kommunikation 2.0, mit blogs, digitaler kultur und der zukunft der klassischen medien befassen. und irgendwie haben sich dann unzufriedene kunden eines kaffeemaschinenherstellers die seite gekrallt. 😉 wir lassen diese debatte hier gerne zu. wir hatten da ja auch unsere probleme …

die meisten blogs werden heute so wie hier als corporate blogs mit einem gewissen eigenmarktinginteresse gepflegt, oder einfach aus spass am schreiben und an der diskussion. aufwand und kosten sind eigentlich minimal.

mit den social networks kann man das nicht vergleichen. hier investieren viele in den wertaufbau. auch wenn dort viele keinen profit abwerfen, so liegt doch in der bekanntheit des blogs, seines namens und seiner adresse und in der größe der leserschaft ein erheblicher wert. die wertsteigerung von facebook ist schon dramatisch und die besitzer haben locker ausgesorgt. linkedin aber verdient als größtw weltweite b2b-community auch richtig geld im laufenden geschäft.

die bloggerei hat mit der dot.com-blase gar nichts zu tun. damals wurde mit dem wert von internet-firmen spekuliert und in der folge waren einige leute reich und andere pleite. auf blogs spekuliert man nicht.

ich hoffe, du kannst mit dieser antwort ein bisschen was anfangen.

hätte da mal eine frage…wie kommt man den jetzt ohne große kosten da aus.

bitte um antwort…danke

also bei uns ist auch alles wie in den Beiträgen vorher……wie kommen wir aus dem Leasing-Vertrag heraus….wer kann uns helfen. Um Antworten wären wir sehr dankbar…jsobbe@hotmail.de

Hallo, ich beschäftige mich viel mit Datenschutz und habe nach einem kürzlich erschienen Artikel mal recherchiert. Auch Ihr hier von vibrio setzt den Schalter „Gefällt mir“ von Facebook ein. Ich gehe davon aus, dass Ihr als Online-Profis wisst, dass Ihr damit personenbezogene Daten i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes ohne vorherige Einwilligung der Nutzer erhebt. Mich würde mal interessieren, welche Daten genau Ihr damit an Facebook weitergebt?

Ein guter und wertvoller Kommentar. In der Tat bin ich mit dem Datenschutzgebahren von Facebook auch alles andere als glücklich. Die Diskussion ist ja seit der Veröffentlichung von hamburg.de vom Juni diesen Jahres breit in der Diskussion (siehe http://intern.hamburg.de/2010/06/22/wieso-wir-den-facebook-like-button-wieder-entfernten/ aber auch http://www.vibrio.eu/blog/?p=1645). Datenschützer sind sich derzeit nicht einig, wie Web-Seiten-Betreiber mit dem LikeIt-Button umgehen sollen. FaceBook sichert zu, dass die automatisch generierten individuellen Daten nicht ausgewertet werden. Aber wer weiß schon, was wirklich mit diesen Daten geschieht. Wir haben lange gehofft, dass Facebook und Datenschützer uns Betreibern hier eine Lösung anbieten werden, die allen datenschutzrechtlichen Bedenken standhält. Deshalb haben wir mit der Einführung des Buttons lange gezögert. Inzwischen ist der LikeIt-Button derart verbreitet und dieser Service wurde bei uns immer häufiger angefragt, so dass wir nicht als einer der ganz wenigen auf diesen Service verzichten wollen. Da die Anbindung an Facebook heute allgemein gefordert wird, gilt für uns § 15 TMG (die Datenerfassung ist aus unserer Sicht erforderlich um den für uns relevanten Dienst Facebook anbieten zu können) und so weisen wir im Impressum eindeutig auf den Sachverhaltung der Datenerfassung und -übertragung auf Facebook hin. Nochmal: glücklich bin ich mit dieser Lösung nicht. Aber lösen kann ich das als Anbieter eines kleinen Blogs nicht.

Zum Problem „Kaffee Partner“:

Ich kann nach einer fast zwei Jahre andauernden Odyssee mit Kaffee Partner, die LEIDER noch nicht zu Ende ist, sagen, dass ich nur noch Wut bei den Methoden dieser Firma empfinde. Fast ein Jahr lang habe ich vor dem Landgericht Hamburg versucht, mich gegen die Klage von Kaffee Partner zur Wehr zu setzen und den Vertrag anzufechten. OHNE ERFOLG. Das Gericht war letztlich der Auffassung, ich müsse alle Kosten tragen – eine objektive Würdigung aller Fakten hat aus meiner Sicht seitens des Gerichts nicht stattgefunden. Und die Geschichte ist noch lange nicht zu Ende. Bisher habe ich nach dem Gerichtsprozess weit über 4.000 EUR bezahlt (Anwaltskosten und Leasinggebühren) ohne die Maschine bis heute je gesehen zu haben bzw. nutzen zu können. Die Firma Kaffee Partner nutzt die Situation gnadenlos aus und liefert nicht einmal die Maschine. Bei mir läuft alles über meinen Anwalt – und der hat ordentlich zu tun. Ich kann jedem nur raten – FINGER WEG VON KAFFEE PARTNER. Von den radikalen Methoden des Vertriebs bin ich ebenfalls überzeugt. Vor Gericht wurde von dem Vertreter der Firma sogar ohne zu Zucken gelogen. Nur leider konnte ich das nicht beweisen. Mich hat das ganze nicht nur Geld, sondern auch viel Nerven gekostet. Laut Gerichtsurteil „darf“ ich diese Firma noch bis 2014 ertragen und natürlich zahlen. Mal sehen, wann die Maschine nun geliefert wird.

Guten Abend Herr Kausch,

ich sehe das etwas anders. Nur weil rechtswidriger Service angefragt wird, muss man ihn nicht gleich anbieten. Wenn ich in unserer Straße nach einer Kopie+Schlüssel von Windows 7 gefragt werde, gebe ich dem auch nicht nach, obwohl ich mich damit zumindest in der Nachbarschaft äußerst beliebt machen könnte.

Nun haben ja die Verbraucherzentralen reagiert. FAZ: „Das Online-Netzwerk Facebook steht vor einem Datenschutzprozess: Geschäftsbedingungen verstoßen gegen geltende Verbraucherrechte, sagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen – und hat in Berlin Klage eingereicht.“ Ich bin gespannt, was der LikeIt-Button nach dem Urteil für ein Schicksal – auch auf vibrio – nehmen wird.

Neuigkeiten zum Like-Button:

Hallo, ich habe auch Klage gegen Kaffee Partner eingereicht. Ich bin damals von dem Vertreter nicht über die Laufzeit und nicht über die ab dem 9. Monate zusätzlichen Kosten für Service aufgeklärt worden.

Wem ist es genau so ergangen? Wer hat Interesse an einer Sammelklage oder würde als Zeuge aussagen. Ich habe die Machenschaften dieser Firma satt. Man muß sich wehren und ein Zeichen setzen gegen diese Wucherpreise.

Also meldet euch. 1

wei wäre es ,wenn alle die ärger mit der Fa. Kaffee Partner habe zur Akte 2011 oder Tv Stern gehen und gemeinsam klagen? und das ganze noch richtig öffentlich machen??

Überall liest man etwas zum Like-Button. Kann denn jetzt jemand verbindlich sagen, ob allein durch das Einbinden des Schalters mit dem von Facebook vorgegebenen Programmcode schon personenbezogene Daten erhoben werden? Also erfährt Facebook alleine dadurch, dass ich eine Seite mit dem Schalter „like“ besuche, auf welchen Seiten ich vorher war und was ich dort gemacht habe, unabhängig davon ob ich überhaupt selbst einen Facebook-Account habe und ob ich gerade eingeloggt bin? Und wenn Facebook Daten auch von Nicht-Facebook-Mitgliedern erhebt, warum unterbinden das die deutschen Datenschutzbehörden nicht?

Eigentlich gehört diese Frage eher nicht in einen Threat zu „Kaffee Partner“, aber sie ist so wichtig, dass ich wenigstens kurz auf das Thema eingehen möchte:

1. Was genau Facebook mit den Daten, die über den „Like it“-Button erhoben werden, treibt, ist leider weiterhin unklar.

2.Zur rechtlichen Problematik siehe hier:

3. Wir sind bei der dampfLog den Weg gegangen, dass wir in unserem Impressum auf die Nutzung des Buttons und die offenen Datenschutzthemen hinweisen. Damit ist die Nutzung des Buttons auf unserer Site rechtlich ok. Unsere Leser erwarten den Facebook-Button mehrheitlich. Das Datenschutzthema muss von Facebook gelöst werden. Web-Seiten-Betreiber können dies nicht lösen. Ich bedaure dies auch, aber an einem Anbieter wie Facebook kommen kleine Web-Seiten-Betreiber ebenso wenig herum, wie an Google oder Microsoft.

Alles, was wir tun können, ist über Datenschutzbelange aufzuklären. Wir haben im Impressum hierzu festgehalten:

„Unser Internetauftritt verwendet Social Plugins (“Plugins”) des sozialen Netzwerkes facebook.com, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird (“Facebook”). Die Plugins sind mit einem Facebook Logo oder dem Zusatz “Facebook Social Plugin” gekennzeichnet.

Wenn Sie eine Webseite unseres Internetauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden.

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Sie die entsprechende Seite unseres Internetauftritts aufgerufen haben. Sind Sie bei Facebook eingeloggt kann Facebook den Besuch Ihrem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den “Gefällt mir” Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatssphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook.

Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts bei Facebook ausloggen.“

genau wie bei mir,hab für 9 Monate den Vertrag abgeschl.

Hallo, Auch ich habe eine Kaffemaschiene von Kaffeparner im böro stehen Ich bin damals von dem Vertreter ebenfalls nicht über die Laufzeit informiert worden.ebenfalls wurde es mier damals durch den vertreter mündlich zugesichert das alle eventuell anfallenden reparaturen kostenlos von kaffepartner behoben werden.bis ich vor 18 monaten genau das gegenteil erfahren musste

knapp nach ca 12 Monaten nach dem ich das gerät bekommen hatte wurde durch den montuer ein defekt an den brüher fesstgestellt vorauf kaffe partner 250,-euro für die reperatur verlangte

was ich dann nach vorschlag von mein anwalt verweigerte ,und das gerät seit 18 monaten nicht nutzen konnte.

und mein rechtsanwalt teilt mir jetzt nun doch noch mit das ich nicht aus dem vertrag rauskomme und das ich die reperatur selber zahlen muss.

Hallo,auch ich bin Böse hereingelegt worden.Der Vertreter namens […] hat alles sehr schön geredet nur vergessen mir zu sagen das der Vertrag 66 Monate läuft.Und Das der Monat 30 Arbeitstage hat war mir dann auch neu,aber selbst der Richter hielt das für richtig, für mich ist das ein klarer fall von Rechtsbeugung,habe den Richter auch angezeigt aber eine Krähe hakt der anden…….Der vertreter hat den Vertrag auch vorgelesen und ich habe Ihm vertraut

weil er einen Seriäsen Eindruck machte und einen guten Preiß machen wollte,weil die Ossis zusammenhalten müßen usw.Nur zu Schluß als der Vertrag bestätigt zurückkahm standen da ganz andere Sachen drin.Aber wenn die Gerichte diese […] noch helfen ,was soll mann dann tun.Ich kann nur alle warnen HÄNDE WEG VON KAFFEPARTNER

[Anmerkung: an zwei Stellen hat der Inhaber dieser Site bei diesem Kommentar aus juristischen Gründen kleinere Textpassagen gekürzt und diese Kürzungen mit […] markiert.]

können Sie bitte mit uns Kontakt aufnehmen? Vertrag KaffeePartner. Kein Partner fürs Leben- über info(at)meurer-reisen.de

ich warte gerade auf das Urteil des Gerichtes bzgl. Kaffeepartner und befürchte das Schlimmste. Für mich als mittlerweile Arbeitslose bedeutet dies den finanziellen Ruin….Was kann man denn tun um dieser Firma das Handwerk zu legen? Was ist mit TV?

auch mein Mann ist auf Kaffeepartner reingefallen. Der Außendienstmitarbeiter

hat damit gelockt, den Vertrag jederzeit beenden zu können.Das Gerät würde dann kostenlos abgeholt werden.

Der Tassenpreis liegt bei 0,32 €netto Abnahme max 30 Tassen tgl.

Nur das der Mindesttagespreis für 30 Tage die Zahlungssumme ist, hat er verschwiegen.

Auch von 66 Monaten Laufzeit war keine Rede.

Kann uns jemand helfen?

ich bin Inhaber von zwei Supermärkten und hatte angedacht, je eine Maschine für zahlende Kunden und auch für die Mitarbeiter einzusetzen.

Zu diesem Zweck erschien ein sehr seriös, locker auftretender „Systemberater“ zum Termin und stellte uns die erste Maschine so vor, dass NUR der eigentliche Tassenverbrauch abrechnet werden sollte (Zählung mit Zählwerk), ansonsten keine weiteren Kosten entstünden (außer die Servicepauschale in Höhe von 10ct pro Tasse). Das klang doch hervorragend! Das ist ein wirklich gutes Geschäft, dachten wir…. Nach so viel Darstellung und Vertuschung der Tatsachen, unterzeichnete ich den Vertrag.

Im anderen Markt kam ebenfalls dieser Berater und versuchte auf die gleiche Weise, eine Unterschrift zu erschleichen. Doch meine Marktleitung war da aufmerksamer. Sie bemerkte die versteckten Fallen.

1. mtl. Miete des Gerätes (32ct pro Tasse + 10ct Rep./Service x 30 Kalendertage)

2. Laufzeit von 66 Monaten

Sie unterschrieb NICHT und informierte mich sofort!

Ich habe noch keinen Automaten geliefert bekommen und den Vertrag auf Grund von Verschleierung und Falschdarstellung der tatsächlichen Kosten widerrufen (obwohl im Gewerbebereich nicht möglich).

Nun warte ich auf eine Reaktion…

hab mein Gewerbe abgemeldet, im Vorfeld Kaffeepartner informiert, daß sie Anfang Januar den Automat abholen können. Am 19.12.12 stand unangemeldet, und in meiner Abwesenheit ein Service-Techniker in meinem Salon, und reparierte den Kaffeeautomaten.-600€ soll das Ganze kosten, ich hatte weder darum gebeten, noch bekam ich eine Info, daß ein Mitarbeiter kommt,wir verbrauchen gerade mal ca.15 Tassen pro Woche, es war ein großer Fehler, den Kaffeeautomaten zu leasen. Ich habe den Vertrag im Dezember gekündigt( der besteht seit 08.2010) und meine Gewerbeabmeldung beigelegt. Der Rechnung habe ich widersprochen, die Kündigung vom 12.12.12 wird gesondert behandelt. Mal sehen, was raus kommt.

ich habe auch zu blöd einen Vertrag mit Kaffee Partner vor 3 Wochen unterschrieben, und wollte jetzt den Vertrag kündigen, die Maschine ist NOCH NICHT geliefert. Mein Geschäft ist ein sehr kleiner Imbiss mit dem Umsatz nur ca. 7.000 EUR/ Monat, so wenn ich den Vertrag nicht kündigen könnte, hätte ich sicherlich groß Problem.

Kann mir jemand bitte einen Rat geben

ich bin zwar kein Jurist, aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, was das mit der Gewerbeabmeldung bringen soll. Die kleineren Gewerbetreibenden handeln doch meist nicht in der Form einer Kapitalgesellschaft, also beispielsweise einer GmbH. Hier würde ich das ja verstehen, weil die Gläubiger nur auf die Einlagen zurückgreifen können. Aber „normale“ Kaufleute haften für die Schulden die sie haben persönlich. Eine Beschränkung auf irgendwelche Einlagen wie bei der GmbH gibt es da ja gerade nicht. Also wenn man so einfach seine Gläubiger loswerden könnte, wundert es mich, dass nicht tausende Unternehmer am Tag mal eben ihr Gewerbe abmelden sondern in die Insolvenz gehen, wenn die Schulden zu hoch werden. Ich werde mich mal in einem Jurablog schlaulesen…

Eine Gewerbeanmeldung bringt rein gar nichts. Ich weiß nicht, ob man hier einen Link Posten darf, deswegen nur eine Wegbeschreibung zur Fundstelle: Handelskammer Hamburg und dann auf Recht&Steuern und dann auf Unternehmensführung und -aufgabe und dann auf Geschäftsaufgabe und Schuldenregulierung klicken.

Hier kann man sehr anschaulich nachlesen, dass man seine vertraglichen Verpflichtungen ob Mietvertrag oder Leasing durch eine Gewerbeabmeldung nicht los wird. Und die von der Handelskammer werden es ja wohl wissen. Trotzdem netter Gedanke! Thorsten

Sehr geehrte Leute die von Kaffee Partner ueberrummpelt werden sie haben zum kundengesprach gar keine Vorstellung . Die Aufklärung ist miserabel die Vertreter sind wie Roboter als ich den Vertrag unterschrieben habe hatte ich auch nach den Wartungen gefragt und sie sagte das sie nicht weis wieviel es kostet dann Kamm sie nach 3tage und wollte eine Anzahlung von mir ueber 600 Euro als ich ihr gesagt habe das ich die Maschine nicht mehr wollte sagte sie ich solle noch 500 Euro bezahlen aber als ich die kuendigung schriftlich gefaxt habe kam sie nochmal und sagte ich brauche nichts mehr zu Zahlen .eine reine […] Firma und hab mich auch mit anderen neugründen zusammen gesetzt die haben diese Anzahlung nie gemacht . Also Leser ich will aus diesen Vertrag raus und bin schon beim Anwalt ich gebe allen den Rat geht nicht zu Kaffee Partner […].

[Gekennzeichnete Kürzungen aus rechtlichen Gründen durch den Herausgeber dieses Blogs]

habe eure Kommentare mit sehr großem Interesse verfolgt und möchte ebenfalls klagen. Wir sind auch hundsmiserabel beraten worden, viel zu großes Gerät für 12 Personen, wir zahlen über 300€!! Jetzt wollte ich wie vertraglich vereinbart vorzeitig kündigen, kein Problem, dann wird die Rate eben auf 900€ erhöht. Mit den Worten: egal was Sie tun, Sie zahlen die Maschine so oder so.. Dann kommen wir insgesamt auf 15.000€. Ich bin mal gespannt was ein Richter von solchen Machenschaften hält. Ich kann doch nicht eine schriftlich Vereinbarung treffen, dass ich die Laufzeit selbst bestimmen darf und dann einfach die Raten so hoch setzen, dass ich letztendlich so viel zahle als würde ich die vollen 66 Monate leasen.

Wer wäre an einer Sammelklage interessiert? Gern auch über Fernsehen!!

Freue mich auf Kommentare!!

Ich werde es jetzt mit den Medien versuchen,Frontal,Stern TV, Akte 2014,

Ich habe hier so ziemlich alles durchgelesen und merke das 05 Nov 2013 der letzte beitrag ist und ihrgend wie ist einem nicht geholfen,oder seid ihr raus aus Eueren Verträgen und ich bin die einziege Blöde noch.

Freue mich auf Antwort. E Mail von mir monika-schemann@t-online.de oder Tel:0173/4939184 (Versuch macht Klug)

bist du mit den Medien weiter gekommen ?!

Auch wir sind „Opfer“ geworden und versuchen derzeit unser Glück via Anwalt.

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Wirtschaftskrimi in Osnabrück: Kaffee Partner: Konkurrenz im eigenen Hause?

Osnabrück. Geschwungene Linien, weiße Fassade: Der Firmensitz von Kaffee Partner am Osnabrücker Hafen strahlt Harmonie aus. Hinter den Kulissen ist es damit nicht weit her. Dort tobt ein Streit, der ein Landgericht beschäftigt und das Unternehmen spaltet. Der Verdacht: Konkurrenz im eigenen Hause.

  • Einstweilige Verfügungen gegen ehemalige Geschäftsführer, verunsicherte Mitarbeiter: Hinter den Kulissen des Kaffeemaschinen-Vermieters Kaffee Partner aus Osnabrück brodelt es. Im Raum steht der Verdacht der Konkurrenz im eigenen Hause.
  • Ausgangspunkt ist der gescheiterte Versuch der Alt-Eigentümer Andreas Ost und Michael Koch, Kontrolle über ihr Unternehmen zurückzugewinnen. Stattdessen verkauften sie im Herbst 2014 die letzten Anteile an Finanzinvestoren.
  • Parallel dazu verließen die Geschäftsführer das Unternehmen – und tauchten wenig später beim einstigen Ableger „Coffee Perfect“ wieder auf, um dessen Expansion voranzutreiben. Nun könnte Coffee Perfect zum Konkurrenten von Kaffee Partner werden.

Kaffee Partner versteht sich als glänzendes Unternehmen. 100 Millionen Euro Jahresumsatz macht die Firma mit dem Vermieten von Kaffeemaschinen, die in 70.000 Firmen landauf, landab das Personal mit Koffein versorgen. Kaffee Partner gilt als kerngesund, erwirtschaftet hohe Renditen, ist mit der jüngsten Expansion nach Österreich und in die Schweiz auf Wachstumskurs.

Dennoch mussten die Eigentümer, die Schweizer Finanzinvestoren Capvis Equity Partners und Partners Group, am vergangenen Freitag vor versammelter Mannschaft versichern, dass sie an ihrem Investment bei Kaffee Partner festhalten und noch auf Jahre dabei sein werden. Ein Versuch, Ruhe in einen Betrieb zu bringen, in dem es seit Monaten rumort.

Unternehmer wollten Kontrolle zurückgewinnen

Was war geschehen? Im Kern steht der gescheiterte Versuch der Alt-Eigentümer Andreas Ost und Michael Koch, Kontrolle über ihr Unternehmen, die Kaffee Partner Holding, zurückzugewinnen. Sie hatten 2001 Finanzinvestoren ins Boot geholt, verkauften später weitere Anteile, gaben 2010 die Mehrheit auf. Vergangenen Herbst sollen sie vergeblich versucht haben, die Mehrheit von Capvis und Partners Group zurückzukaufen.

Schon hier gibt es in unternehmensnahen Kreisen verschiedene Sichtweisen. Die eine lautet: Koch und Ost hätten das nötige Geld nicht zusammenbekommen. Die andere: Sie seien bei den Investoren abgeblitzt. Jedenfalls haben sie daraufhin ihre restlichen Anteile verkauft. Seither überschlagen sich die Ereignisse.

Manager wechseln die Seite

Es folgt das, worauf man bei der großen Kaffee-Partner-Holding gelinde gesagt verärgert reagiert hat. Mit Ost und Koch verließen auch die Geschäftsführer Marc Beimforde und Jan-Dirk Büsselmann das Unternehmen – um wenig später beim einstigen Ableger des Kaffee-Imperiums, der Kaffee Partner Shop GmbH („Coffee Perfect“), aufzutauchen. Die Firma betreibt das Café nebenan, verkauft im Internet Kaffeepulver und -maschinen an Privatkunden – und gehört weiterhin den Familien Ost und Koch. Obendrein befinden sich ihre Geschäftsräume im selben Gebäude, Kaffee-Partner-Allee 1.

Mit Beimforde und Büsselmann soll es gelingen, dass Coffee Perfect künftig für mehr steht als das Café und den Handel mit Privatkunden. Das klare Ziel: „Die Kaffee Partner Shop GmbH weiter wachsen lassen“, sagt deren Geschäftsführer Christoph Geyer. In Osnabrück ist er bekannt. Bevor er vergangenen Herbst die Leitung von Coffee Perfect übernahm, führte er den Landmaschinen-Reifenhändler Bohnenkamp, war lange für den Kupferverarbeiter KME tätig.

Geschäftskunden im Blick

Im Blick hat er nicht mehr nur Privatleute, es geht ihm um Geschäftskunden. Dass sich Coffee Perfect damit im angestammten Markt des großen Nachbarn bewegt: „Das ist nicht auszuschließen“, sagt Geyer. Was formell als „Geschäftsfelderweiterung“ bezeichnet wird und unternehmensnahe Personen als Angriff des einstigen Ablegers auf das frühere Mutterschiff werten, sieht Geyer nicht so kritisch. Coffee Perfect sei erfolgreich, wolle wachsen und werde sich dafür in ein neues Geschäftsfeld begeben, sagt er. Durch den Vertrieb von mehr oder minder professionellen Kaffeemaschinen habe man es ohnehin schon mit einigen Geschäftskunden zu tun.

Die verschnupfte Reaktion des Konkurrenten: Vor zwei Wochen erwirkte die Kaffee-Partner-Holding vor dem Landgericht Osnabrück einstweilige Verfügungen gegen Beimforde und Büsselmann. „Wir sind mehr als verwundert über das Verhalten der ehemaligen Geschäftsführer und der Kaffee Partner Shop GmbH“, sagt ein Unternehmenssprecher unserer Redaktion. Die Ex-Manager werden der arglistigen Täuschung bezichtigt. „Wir haben keine Kenntnis der dahinterstehenden Motivation, stellen jedoch fest, dass dieses Verhalten geeignet wäre, der Kaffee Partner GmbH zu schaden“, sagt der Sprecher.

Auf Wettbewerbsverbot verzichtet

Strittig sind etwa die Angaben der früheren Geschäftsführer, die dazu führten, dass Kaffee Partner bei der Auflösung der Verträge auf das sonst übliche nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtete. Laut Gericht dürfen Beimforde und Büsselmann zunächst nicht weiter in Konkurrenz zu ihrem Ex-Arbeitgeber, der Kaffee Partner Holding GmbH, treten. Besonders nicht im selben Gebäude, Kaffee-Partner-Allee 1.

Gegen die einstweiligen Verfügungen haben beide Manager Widerspruch eingelegt. Weitere Schritte behält sich auch Kaffee Partner gegenüber seinen Ex-Geschäftsführern vor und denkt laut über eine mögliche Forderung nach Schadenersatz nach. „Ebenso wie strafrechtliche Schritte“, sagt der Unternehmenssprecher.

Das alles trifft auch die rund 530 Mitarbeiter bei der Kaffee Partner Holding. Inwiefern, ist erneut eine Frage der Deutung. Eine Seite wirft Beimforde und Büsselmann vor, auf den Fluren des Kaffee-Imperiums Mitarbeiter gezielt abzuwerben. Die andere Seite spricht von täglich mehreren Dutzend Bewerbungen, die bei Coffee Perfect eingingen. Sie stammten von verunsicherten Mitarbeitern, die sich um ihre Zukunft bei der Kaffee-Partner-Holding sorgten. Sie fürchten angeblich einen Verkauf des Unternehmens, den die Finanzinvestoren auf der Versammlung am Freitag so vehement abstritten.

Alle Bewerber aufnehmen kann Geyer aber nicht. „Wir sind ein kleines, junges Unternehmen“, sagt er. Wer sich für vakante Positionen eigne, sei bei Coffee Perfect jedoch stets willkommen. Er betont: „Es geht dabei keinesfalls um eine Demontage der Kaffee-Partner-Holding.“

Büsselmann arbeitet wieder

Unklar ist unterdessen, ob die einstweiligen Verfügungen gegen die beiden Manager Beimforde und Büsselmann Bestand haben werden. Die Sache beschäftigt Anfang Juni erneut die Kammer für Handelssachen am Landgericht. Coffee Perfect sieht das Recht bereits auf seiner Seite – Büsselmann habe die Arbeit nach einem zwischenzeitlichen Gerichtstermin bereits wiederaufgenommen, und Beimforde werde dies im Juni tun, heißt es. Dann geht der Kaffeekrieg in die nächste Runde.

Wahl im August möglich: Frust bei Kaffee Partner: Mitarbeiter gründen Betriebsrat MEC öffnen

Osnabrück. Fristlose Kündigungen, Überwachung, Mobbing: Frustrierte Mitarbeiter von Kaffee Partner in Osnabrück beklagen eine ganze Reihe von Problemen bei ihrem Arbeitgeber. Mit einem Betriebsrat wollen sie jetzt dagegen ankämpfen.

Viele Mitarbeiter von Deutschlands führendem Kaffeemaschinen-Verleiher trauern offenbar jenen Zeiten hinterher, als bei Kaffee Partner noch andere das Sagen hatten. Spätestens seit die Alteigentümer Andreas Ost und Michael Koch im Herbst 2014 ihre restlichen Anteile an die Schweizer Finanzinvestoren Capvis Equity Partners und Partners Group verkauften, hat anscheinend ein nennenswerter Teil der Osnabrücker Belegschaft buchstäblich den Kaffee auf.

„Trotz der Größe des Unternehmens lief damals alles familiär ab, es war einfach toll“, schwärmt eine Mitarbeiterin aus der Kundenbetreuung (Name der Redaktion bekannt). „Einen Betriebsrat wollten und brauchten wir nicht.“ Das sei nun anders.

Unternehmenskultur am Boden

Die neue Geschäftsführung von Kaffee Partner sei von Anfang an „breitbeinig und hochnäsig“ aufgetreten, sei nicht greifbar und habe „nicht unser Vertrauen“. Die Belegschaft fühle sich von den Chefs schlecht informiert und gleichzeitig von Vorgesetzten gegängelt und überwacht.

Sie selbst arbeite seit 13 Jahren bei Kaffee Partner, erklärt die Frau im Gespräch mit unserer Redaktion. Doch so schlimm wie heute seien Arbeitsbedingungen, Führungsstil und Betriebsklima noch nie gewesen. Das Unternehmen scheine auszusieben: Ende 2015 sei ihr fristlos gekündigt worden, weil sie Umsatzzahlen an Mitbewerber weitergegeben haben soll. Den folgenden Arbeitsgerichtsprozess habe sie gewonnen, so die 45-Jährige. Anfang Mai sei sie an ihre Stelle zurückgekehrt.

Erste Betriebsversammlung am 8. Juli

Allerdings nicht, ohne vorher die Gründung eines Betriebsrats bei Kaffee Partner anzuschieben. Einer Anlaufstelle, die sich der Probleme der Belegschaft vertrauensvoll annehme, ihre Interessen vertrete und Mitbestimmung sichere. „Das ist jetzt ganz dringend erforderlich. Vor allem das mit den fristlosen Kündigungen und dem Mobbing muss ein Ende haben!“

Zusammen mit einigen Vertrauten habe sie dazu heimlich Kontakt mit der Gewerkschaft Verdi aufgenommen und anschließend „ganz vorsichtig“ weitere Unterstützer gesucht. Es klappte: Am 8. Juli kam es bei Kaffee Partner zu einer ersten Betriebsversammlung. 261 Mitarbeiter nahmen nach Informationen unserer Redaktion daran teil. Ermittelt wurde ein Wahlvorstand, der nun die eigentliche Betriebsratswahl vorbereiten soll.

Unternehmen lehnt Stellungnahme ab

„Einen Wahltermin Mitte August halte ich für realistisch“, sagt der zuständige Verdi-Gewerkschaftssekretär Maiko Schulz. Aus seiner Sicht sei der Betriebsrat „ein Muss“, um Arbeitnehmerrechte durchzusetzen – gerade bei Kaffee Partner, wo das Gremium aus mindestens elf Mitgliedern bestehen würde. „Bei uns laufen immer wieder Beschwerden ein, dass das Unternehmen in einigen Bereichen Dinge tut, die es nicht tun darf.“

Kaffee Partner selbst hält sich beim Thema Betriebsratsgründung bedeckt. Auf Nachfrage unserer Redaktion teilte ein Sprecher mit: „Bitte haben Sie Verständnis, dass sich das Unternehmen grundsätzlich nicht zur anstehenden Wahl eines Betriebsrates äußert. Dies ist ausschließlich eine Angelegenheit der Mitarbeiter.“

Arbeitgeber mit Geschmack.

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Die Zentrale von Kaffee Partner sitzt im niedersächsischen Osnabrück. Hier wie auch in Österreich und der Schweiz kümmern sich unzählige Berater und Techniker über das gesamte Gebiet verteilt um den engen, partnerschaftlichen Draht zu unseren Kunden.

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Kaffee Partner

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образование

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    Gibt es ein bekanntes Gerichtsurteil zum Thema: 99,- € Persönlichkeitsanalyse von elitepartner?

    . auf das man sich ggü. EP berufen kann.

    Diese Frage richtet sich an alle, die auf elitepartner.de reingefallen sind, und nach Kündigung jetzt auf den Mahnungen wegen der 99,- € sitzen bleiben.

    Hat man wirklich bis zuletzt Erfolg, wenn man nicht zahlt ?

    14 Antworten

    Habe genau das gleiche Problem, wobei es eigentlich kein Problem ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Klage gegen Elite Partner bzgl. der AGB insbesondere der Persönlichkeitsanalyse eingereicht. Die gleiche Klage lief bereits gegen Parship und hier wurden die fast identischen AGB vor Gericht für unwirksam erklärt. Elite Partner macht bis zum Urteil völlig schamlos weiter, es gibt ja anscheinend noch genügend Personen die sich einschüchtern lassen. Alle Verbaucherzentralen empfehlen in Bezug auf die 99,-- für diese Analyse AUF KEINEN FALL zu zahlen. Ich selber habe jetzt Post von einem Inkasso Unternehmen aus Bad Schwartau bekommen. Hierauf sollte man einmalig reagieren und den geforderten Betrag als unbegründet und nicht geschuldet zurückweisen. Danach braucht man erst wieder zu reagieren wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt. Wenn dieser kommt, dann auf jeden Fall widersprechen. und dann wird die Sache einschlafen. Die haben mit dieser Masche der arglistigen Täuschung in den AGB null Chance. und das wissen die auch. Aber wenn von 100 auch nur 30 bezahlen sind das rund € 3000,00 leicht verdientes Geld.

    Melde mich nochmal wenn ich diese Posse beendet habe

    Ich kenne Elitepartner.de nicht. Aufgrund deiner Frage habe ich mir mal die Preisgestaltung sowie die AGBs angeschaut. Beides erscheint mir durchaus transparent. Die AGBs sind zwar nicht sehr kundenfreundlich, aber sie scheinen schon juristisch fundiert zu sein.

    Sofern du das 40-seitige PDF-Persönlichkeits-Gutachten erstellt hast, glaube ich nicht, dass du um die Zahlung der 99 Euro rumkommst.

    Aber gut, vielleicht haben andere Leute direkte Erfahrungen mit Elitepartner gemacht und können dir eine andere Auskunft geben.

    ElitePartner ist aus meiner Sicht eine unseriöse Partnervermittlung. Gutscheine die sich nicht einlösen lassen. Die Krönung ist eine Persönlichkeitsanalyse (PDF-Datei) die man bezahlen soll. Man sollte umgehend von dem 14-tägigen Widerrufrecht gebrauch machen. Bezüglich der Abzocke mit einer Persönlichkeitsanalyse von 99 Euro (trotz anerkanntem Widerrufrecht) auf das von der Verbraucherzentrale Hamburg erwirkte Gerichtsurteil vom 31.1.2012 beim Landgericht Hamburg (Az. 312 O 93/11) gegen die Persönlichkeitsanalayse verweisen und auf keinen Fall zahlen!

    Ich habe das Abo in den 2 "Probewochen" gekündigt und seitdem droht mir (schon 6 Monate) das Inkassobüro. ElitePartner ist nicht empfehlenswert und man sollte die Finger davon lassen. Die eigentlichen Betreiber Familie Burda sollte sich schämen! Geht lieber zu Parship. Das ist seriös und ich habe da ebenfalls die Kündigung während der Testzeit ausgesprochen und hatte keinerlei Schwierigkeiten!

    Die Verbraucherzentrale Hamburg klagt aktuell gegen Elitepartner wegen deren Abzocke für die Persönlichkeitsanalyse, da sie dadurch einfach das Widerrufsrecht umgehen.

    Mit dem Verweis darauf kannst du erstmal die Zahlung verweigern. Elitepartner & deren Inkassobüro interessiert das null, die mahnen trotzdem weiter. Wenn ein Mahnbescheid kommt, widersprichst du diesem und danach kommt nichts mehr. Elitepartner wird das Geld nicht einklagen, da sie wissen, dass damit vor Gericht nicht durchkommen würden. Ich mache den Spaß auch grad mit.

    ja das stimmt hatte das schon mal mit einem unseriösen wohnungsinserat dingsbums

    Wurden dir vor Vertragsabschluss die Kosten angegeben? Nur weil es auch jede Menge richtige Betrügerseiten gibt bedeute das noch lange nicht das jedes Angebot im Internet sofort eine Betrügerrei ist. Wenn du einen Vertrag eingehst und dir die Kosten klar genannt wurden ist das sauber.

    Ich teste ElitePartner für die 2 "Probewochen" und seitdem schickt mir das Inkassobüro (schon 6 Monate) Mahnungen. Diese Börse ist absolut nicht empfehlenswert und die Familie Burda sollte sich schämen, sich auf einen solchen Weg zu bereichern! Beste Erfahrung habe ich mit Parship gemacht und nach den 2 Wochen Probesurfen klappte die Kündigung reibungslos! So sollte es sein!

    Speziell zu diesem Thema ist ein Aufsatz in der NJW 2011, S. 2396 ff. (Heft 33) von Wiss. Mitarbeiter Patrick Meier (Universität Würzburg) erschienen. Im Ergebnis wird wohl Wertersatz zu leisten sein, welcher sich im einstelligen Eurobereich bewegt. Volltext auf Anfrage an: sowin(at)gmx.de

    ich kann Zorro1969 nur zustimmen.

    Die AGB's sind ziemilch transparent und auf die Kosten für die unterschiedlichen Dienstleistungen wird ausreichend hingewiesen.

    Von daher wirst du keinen Erfolg damit haben die ausstehende Forderung einfach "auszusitzen".

    Die einzige Möglichkeit, die ich sehe ist, nachzuweisen, dass die Leistung die in Rechnung gestellt wird tatsächlich nicht erbracht wurde, d.h. du musst beweisen das du den Test nicht gemacht oder zumindest das Ergebnis nicht erhalten hast. Letzteres dürfte dir nur bedingt helfen, weil im Zweifel wird elitepartner dir das Ergebnis einfach nochmals zusenden.

    Ich würde dir empfehlen zu zahlen, um weiteren Konsequenzen (Zwangsvolsltrekcung, etc.) vorzubeugen.

    Da wird wohl nichts anderes als Zahlung bleiben. Wer da ohne genaues AGB-Lesen zugestimmthat ist dabei, auch mit Beitragszahlungen. Mich wollten Die mit Premium usw.-Angeboten auch ködern, aber das war wohl nix. Deren AGB ist "dicht"

    Mir gaben Die erst Ruhe nachdem ich Denen mit gerichtlichen Konsequenzen drohte.

    Zu diesem Thema ist ein Aufsatz in der NJW 2011, S. 2396 ff. (Heft 33) von Wiss. Mitarbeiter Patrick Meier (Universität Würzburg) erschienen. Im Ergebnis wird wohl Wertersatz geschuldet sein, welcher sich im einstelligen Eurobereich bewegen dürfte. Auf Anfrage schicke ich gerne den Volltext zu: sowin(at)gmx.de . Mein Tipp: Nicht zahlen.

    Wieso bist du reingefallen? War doch klar, dass die Geld verlangen? Standen die AGB nicht ausdrücklich auf der Inet-Seite? Da wirds wohl drin gestanden haben.

    PS: Falls du in der 2Wochen Widerrufsfrist kannst du widerrufen.

    nun ja, es scheinen sich immer wieder neue Opfer zu finden, die solchen Seiten auch zukünftig die Existenz sichern o)

    ich versteh´ den sinn der frage nicht.

    was sollte eine website irgendein gerichtsurteil interessieren?

    welchen erfolg, durch welche nichtzahlung?

    urteile gibts auf der website des bgh oder jeden anderen gerichts

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    Montag, 4. Dezember 2017

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    1. OLG Hamm
    2. Rechtsprechung
    3. Urteil vom 23. April 2008 - Az. 30 U 204/07

    OLG Hamm · Urteil vom 23. April 2008 · Az. 30 U 204/07

    Schnellzugriff:

    Informationen zum Urteil

    Datum:

    Aktenzeichen:

    Fundstelle:

    openJur 2011, 59277

    Verfahrensgang:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.08.2007 verkündete Urteil der

    Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeän-

    Die Beklagte wird verurteilt, an die KlГ¤gerin jeweils zum Ende eines jeden Monats 171,36 € zu zahlen, beginnend mit dem 31.03.2007 bis einschlieГџlich 28.02.2009, und zwar Zug um Zug gegen Lieferung und Montage eines GetrГ¤nkeautomaten aus der Baureihe „M“, VorfГјhrgerГ¤t, zuzГјglich ZubehГ¶r (HeiГџwassertaste, internes Tanksystem).

    Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Abnahme des vorstehend bezeichneten Gerätes seit dem 29.11.2006 in Annahmeverzug befindet.

    Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin vertreibt Getränkeautomaten und Befüllungsautomaten in der gesamten Bundesrepublik. Sie nimmt den Beklagten, der einen Malerbetrieb mit drei Angestellten und zwei Aushilfen betreibt, auf Zahlung aus einem Vertrag vom 02.11.2006 Zug um Zug gegen Lieferung und Montage eines Getränkeautomaten in Anspruch. Sie verlangt außerdem die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

    Unter dem 02.11.2006 schlossen die Parteien einen als "Benutzervereinbarung" bezeichneten Vertrag. Danach verpflichtete sich die Klägerin, dem Beklagten ein Kaffee-Frischbrüh-Gerät des Typs M, und zwar ein Vorführgerät, zur Gebrauchsüberlassung zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte sollte hierfür

    fГјr jede ausgegebene Tasse Kaffee oder Trinkschokolade 20 Cent zzgl. USt pro Tasse fГјr eine HeiГџwasser-Taste eine Umlage pro Tasse fГјr den Tank intern eine Umlage pro Tasse

    zahlen. Es wurde eine Mindestabnahme von 30 Tassen arbeitstäglich bei "vierundzwanzig" Arbeitstagen und einer Laufzeit von "sechsundsechzig" Monaten fest vereinbart. Der entsprechende Zahlungsbetrag sollte jeweils zum Monatsende von dem Konto des Benutzers im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Eine darüber hinausgehende Tassenausgabe sollte separat abgerechnet werden. Das Vertragsobjekt - Typ und Vorführgerät -, das Entgelt pro Tasse sowie die Mindestabnahmemenge waren handschriftlich in einen vorformulierten Vertragstext der Klägerin eingefügt.

    Unter Nummer 5 des Vertrages wurde folgende Regelung angekreuzt: "Das Gebrauchsobjekt wird für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit genutzt. Wird das Feld angekreuzt, entfällt die Widerrufsbelehrung, der Kunde fällt nicht unter §§ 491 - 498 BGB."

    Unter Nummer 6 des Vertrages wurde auf die Geltung der "umseitig genannten GeschГ¤ftsbedingungen" verwiesen. Im Anschluss an diese Klausel wurde folgende Regelung handschriftlich in den Vertrag aufgenommen: "Der Kunde kann innerhalb der … ersten 12 Monate wechseln zur Miete, Leasing oder Kauf, bei Laufzeiten von 24, 36, 48 oder 60 Monaten."

    Rechts am Rand des Vertrages heiГџt es weiter: "Kostenloser Umbau innerhalb der ersten 12 Monate auf Festanschluss."

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unter Nr. 3 folgende Klausel enthalten:

    Der Benutzer ist verpflichtet, das GerГ¤t vertragsgemäß zu gebrauchen, zu unterhalten und zu erhalten; er hat das GerГ¤t vor Гњberbeanspruchung zu schГјtzen. Wartungs- und Inspektionsarbeiten gemäß dem Benutzerhandbuch muss der Benutzer auf eigene Kosten rechtzeitig durchfГјhren lassen. Es besteht keine Produktbezugspflicht …

    Das GerГ¤t ist an dem vereinbarten Standort aufzustellen. Ein Standortwechsel ist nur mit dem EinverstГ¤ndnis von "K" mГ¶glich …"

    Wegen der weiteren Einzelzeiten des Vertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird auf die Kopie der Vertragsurkunde auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 02.11.2006 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Auftragsbestätigung, in dem sie nochmals darauf hinwies, dass der Beklagte die Option habe, innerhalb von 12 Monaten den Vertrag in einen Miet-, Leasing- oder Kaufvertrag mit Laufzeiten von 24, 36, 48 oder 60 Monaten "zu den jeweiligen Konditionen" zu abzuändern.

    Nachdem der Beklagte zunächst mit einer Mitarbeiterin der Klägerin telefoniert hatte, teilte er der Klägerin mit einer Email vom 10.11.2006 mit, dass er die Benutzervereinbarung vom 02.11.2006 widerrufen wolle. Zur Begründung führte er aus:

    "Der Grund liegt darin, dass uns durch Ihren Systemberater Herrn C zugesichert wurde, dass der Automat umgehend bei uns eintreffen würde! Bisher ist noch keinerlei Automat angeliefert worden, so dass wir hiermit fristgerecht die Benutzervereinbarung widerrufen. Wie uns bereits von Ihrer Mitarbeiterin (Frau T heute mitgeteilt wurde, bekommen wir eine entsprechende Rücktrittsbestätigung vorab per Fax zugesendet!

    Wir verbleiben mit der Bitte um umgehende schriftliche BestГ¤tigung …"

    Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 14.11.2006, dass der Vertrag verbindlich zustande gekommen sei und kein Widerrufsrecht vorsehe. Sie wies weiter darauf hin, dass sei zur Lieferung des Gerätes bereits sei, und forderte den Beklagten auf, seine Abnahmebereitschaft bis zum 23.11.2006 zu erklären.

    Mit weiterem Schreiben vom 28.11.2006 erklärte die Klägerin nochmals, dass sie einer Stornierung des Auftrags nicht zustimme und setzte dem Beklagten eine Nachfrist bis zum 08.12.2006.

    Der Beklagte vertrat mit Anwaltsschreiben vom selben Tag die Ansicht, dass der Vertrag vom 02.11.2006 unwirksam sei. Es handele sich wirtschaftlich gesehen um die Gewährung eines Darlehens. Der Vertrag sei bewusst dem Mietrecht unterstellt worden, um die §§ 505 ff. BGB auszuschalten. Im Übrigen liege eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung vor. Schließlich beständen Bedenken, ob der Vertrag mit § 138 Abs. 1 BGB vereinbar sei.

    Der Beklagte forderte die Klägerin auf, innerhalb von 7 Tagen verbindlich zu erklären,, dass aus dem Vertrag keine Rechte hergeleitet würden, und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs, die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an.

    Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 04.12.2006, dass nach ihrer Auffassung ein wirksamer Vertrag zustande gekommen und der Beklagte zur Abnahme des Gerätes "M" verpflichtet sei.

    Unter dem 15.01.2007 unterbreitete die KlГ¤gerin dem Beklagten das Angebot, das in der Benutzervereinbarung vom 02.11.2006 beschriebene GerГ¤te der Baureihe "M" zum Preis von 6.494,80 € zzgl. USt zu kaufen, wobei in dem Kaufpreis die Kosten fГјr Fracht, Verpackung, Montage und Einweisung enthalten waren. Weiterhin bot sie an, dass der Kaufpreis zinslos in 24 Raten ГЎ 270,62 zzgl. USt pro Monat beglichen werden kГ¶nne.

    Nachdem der Beklagte sich nicht zur Abnahme des Vertragsobjektes bereit erklärt hatte und auch nicht auf das Kaufangebot eingegangen war, erhob die Klägerin die vorliegende Klage.

    Sie hat beantragt,

    Den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils bis zum Ende eines jeden Mo- nats 171,36 € zu zahlen, beginnend ab dem 31.03.2007 bis einschlieГџlich

    zum 30.09.2012 (66 Monate) Zug um Zug gegen Lieferung und Montage ei-

    nes Getränkeautomaten aus der Baureihe "M", Vorführgerät, zuzüg-

    lich Zubehör (Heißwassertaste, internes Tanksystem);

    festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Abnahme des im Antrag zu 1)

    näher bezeichneten Gerätes seit dem 29.11.2006 in Annahmeverzug befin-

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat behauptet, ihm sei bei Vertragsunterzeichnung verbindlich zugesichert worden, die Kaffeemaschine werde in den nächsten Tagen geliefert, spätestens jedoch am Donnerstag, dem 09.11.2006. Als die Maschine dann nicht eingetroffen sei, habe er sich telefonisch an die Klägerin gewandt und von dort die Mitteilung erhalten, der Vertrag werde storniert. Erst daraufhin habe er per Email den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

    Der Beklagte hat desweiteren geltend gemacht, dass er sich von dem Abschlussvertreter der Klägerin "schlicht weg betrogen" fühle. Bei Abschluss des Vertrages sei er nicht davon ausgegangen, ein Gebrauchtgerät zu erhalten. Die nachträgliche Einfügung "Vorführgerät" sei für ihn überraschend gewesen.

    Zudem hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass die "Benutzervereinbarung" wegen eines evidenten Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sei.

    Das Landgericht hat den Beklagten persönlich angehört und zudem zur Frage einer behaupteten Rückabwicklungsvereinbarung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007, Bl. 55 ff. d.A., verwiesen. Durch den am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss hat die Einzelrichterin die Parteien nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass aufgrund des Summierungseffekts bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Individualvereinbarungen eine Gesamtunwirksamkeit der Regelungen in Betracht komme. Nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, zu der geänderten Rechtsauffassung Stellung zu nehmen, hat sie die Klage durch das am 14.08.2007 verkündete Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.

    Zur BegrГјndung hat sie im Wesentlichen ausgefГјhrt:

    Die Klage sei unbegrГјndet.

    Die "Benutzervereinbarung" sei nicht insgesamt als Individualvereinbarung zu werten, sondern sie unterläge wegen der preisprägenden allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

    Eine wertende Gesamtbetrachtung der "Benutzervereinbarung" ergebe, dass es sich um eine Kombination von Bestimmungen handele, denen einzelne für sich betrachtet noch als zulässig angesehen werden könnten, die aufgrund eines "Summierungseffektes" jedoch insgesamt zu einer unangemessenen Benachteiligung des beklagten Vertragspartners führten.

    Es könne daher dahinstehen, ob die vertragliche vorformulierte Laufzeit von 66 Monaten für sich allein betrachtet bereits zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führen könne.

    Die durch allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegebene lange Vertragslaufzeit kumuliere mit einer Preisbestimmung, die nicht klar und verständlich sei, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Berechnung durch die Kombination von individuellen und vertraglich vorgegebenen Angaben sei wenig übersichtlich. Die vorformulierte Angabe "Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer" stehe zudem im "Kleingedruckten". Der Bruttobetrag von 23,2 Cent pro Tasse sei nicht im Vertragstext ausgewiesen, ebenso wenige sei ein Gesamtbetrag bezogen auf die monatliche Mindestabnahmeklage angegeben.

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, Гјber den das OLG DГјsseldorf (Urteil vom 29.01.2004 - I - 10 U 85/03) zu entscheiden gehabt habe, sei dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht vor Vertragsschluss bekannt gegeben worden, wie hoch der Nettokaufpreis gewesen wГ¤re. Der Beklagte habe also gerade keine "klar zu Tage liegenden Alternativen" gehabt, anhand derer er die ungewГ¶hnlich hohen Kosten dieser speziellen vertraglichen Konstruktion hГ¤tte erkennen kГ¶nnen. Es sei fГјr den Beklagten daher nicht deutlich gewesen, dass die HГ¶he des wГ¤hrend der gesamten Vertragslaufzeit anfallenden Nutzungsentgeltes den spГ¤ter von der KlГ¤gerin angebotenen Kaufpreis von 6.494,80 € um ca. 46 % Гјberschreite.

    Es komme daher nicht darauf an, ob der Vertreter der Klägerin den Begriff "Vertragsautomat" erst in das Vertragsformular eingefügt habe, nachdem der Beklagte den Vertrag unterzeichnet hätte. Diesen ursprünglichen Einwand habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr konkret bestätigen können.

    Die Bezeichnung "Vorführautomat" könne hier ein weiteres Indiz für eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten sein. Wie lange dieser "Vorführautomat" bereits im Einsatz gewesen sei, wie alt dieses Gerät gewesen sei und in welchem Erhaltungszustand es sich befinde, ergebe sich aus der vertraglichen Vereinbarung nicht. Wesentliche wertbildende Faktoren seien daher nicht hinreichend bestimmt.

    Diese Art der Vertragsgestaltung stelle eine intransparente Гњbervorteilung des Beklagten dar, die gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoГџe.

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageantrag weiter verfolgt.

    Die Klägerin rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht bei der Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts die §§ 305 ff. BGB falsch angewendet und ausgelegt habe.

    Die Klägerin macht geltend, dass der Gebrauchsüberlassungsvertrag durch ihren Außendienstmitarbeiter C mit dem Beklagten erläutert worden sei. Aufgrund des gewählten Gerätetyps sei ein Tassenpreis von 20 Cent vereinbart worden. Unter Berücksichtigung einer Mindestabnahme von 30 Tassen arbeitstäglich bei 24 Arbeitstagen errechne sich eine monatliche Zahlungsverpflichtung von

    20 Cent x 30 Tassen x 24 Arbeitstage = 144,00 € netto.

    Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die wirtschaftlichen Eckdaten des Gebrauchsüberlassungsvertrages zwischen den Parteien ausgehandelt worden seien. Bereits aus den handschriftlichen Zusätzen und Abweichungen von der vorgegebenen Laufzeit ergebe sich, dass der Inhalt der Vertragsbedingungen durch den Beklagten beeinflusst worden sei.

    Soweit das Landgericht die Ansicht vertrete, dass die Kombination von individuellen und vertraglich vorgegebenen Angaben zur Preisberechnung wenig übersichtlich sei, seien die Ausführungen unscharf und z.T. nicht nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie - die Klägerin - auch nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten vor Vertragsschluss über einen etwaigen Kaufpreis zu informieren.

    Vom Landgericht sei im Übrigen eine inhaltliche Benachteiligung des Beklagten durch den streitgegenständlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag nicht konkret benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

    Der Beklagte zahle die monatlichen Benutzungsentgelte und erhalte im Gegenzug die Nutzungsmöglichkeit des Gerätes. Die monatlichen geringen Belastungen seien als Betriebskosten sofort steuerlich absetzbar. Den Beklagten bleibe es überlassen, zu welchem Preis er die Getränkeportionen ausgeben wolle. Er müsse nicht den Tassenpreis aus der Benutzervereinbarung übernehmen. Beide Vertragspartner nähmen am Wirtschaftsleben teil.

    Aufgrund der gesamten Umstände sei zu vermuten, dass ein Fall von Vertragsreue vorliege.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des am 14.08.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts

    Essen zu AZ: 8 O 155/07, den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils zum Ende eines Monats 171,36 € zu zahlen, beginnend ab dem 31.03.2007 bis einschlieГџlich dem 30.09.2012 (66 Monate) Zug um Zug gegen Lieferung und Montage eines GetrГ¤nkeautomaten aus der Baureihe "M”, VorfГјhrgerГ¤t zzgl. ZubehГ¶r (HeiГџwassertaste, internes Tanksystem);

    festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Abnahme des im Antrag zu 1) näher bezeichneten Gerätes seit dem 29.11.2006 in Annahmeverzug befindet.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurГјckzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt zur BegrГјndung im Wesentlichen auf die UrteilsgrГјnde und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

    Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin bereits keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, aus denen sich eine Rechtsverletzung der Vorderrichterin ergebe. Der Begründung fehle damit der nach § 529 ZPO erforderliche Inhalt mit der Folge, dass die Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sei.

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO. Zur Begründung der Umstände, aus denen sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer entsprechenden Rechtsansicht. Das Begründungserfordernis ist rein formaler Natur; Schlüssigkeit oder auch nur rechtliche Vertretbarkeit der Berufungsgründe ist nicht erforderlich (st. Rspr. BGH NJW 2003, 3345 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 520 Rn. 34 m.w.N.). Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie das angefochtene Urteil für falsch hält und welche materiellen Rechtsfehler nach ihrer Ansicht vorliegen.

    Die Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

    Die Klage ist insgesamt zulässig.

    Der Zahlungsantrag zu Ziff. 1), der teilweise auf künftige Leistung gerichtet ist, ist gemäß § 259 ZPO zulässig.

    Nach dieser Vorschrift ist eine Klage auf zukünftige Leistung - außer in den Fällen der §§ 257, 258 ZPO - zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Ansprüche des Klägers müssen dem Grunde nach bereits entstanden sei (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 259 Rn. 1). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet (BGH Urt. v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 610, 612 m.w.N.; BGH Urt. v. 20.06.2005 - II ZR 366/03, MDR 2005, 1364 f. = NJW-RR 2005, 1518 f.). Das ist hier der Fall, denn der Beklagte bestreitet die Leistungspflicht und beruft sich darauf, dass der Vertrag, auf den die Klägerin die Klageforderung stützt, unwirksam sei. Auch die Tatsache, dass die Ansprüche von einer Gegenleistung, nämlich der Lieferung und Montage des näher bezeichneten Kaffee-Automaten sowie der Überlassung der Geräts zum Gebrauch abhängig ist, steht der Zulässigkeit einer Klage gemäß § 259 ZPO nicht entgegen (BGHZ 43, 28, 31; BGH MDR 2005, 1364 f. = NJW-RR 2005, 1518 f.; Zöller/Greger, aaO § 259 Rdn. 1 m.w.N.).

    Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2) ist ebenfalls zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung des Annahmeverzugs gemäß § 256 ZPO ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise aus Zweckmäßigkeitsgründen wegen §§ 756, 765 ZPO zu bejahen (vgl. BGH NJW 2000, 2663, 2664; Musielak/Lackmann, a.a.O. § 756 Rn. 10).

    Die Zahlungsklage ist teilweise begrГјndet.

    Die KlГ¤gerin hat gegen den Beklagten gemäß Nr. 2 der "Benutzervereinbarung" vom 02.11.2006 i.V.m. В§ 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 144,00 € zzgl. 19 % USt = 171,36 € monatlich fГјr den Zeitraum vom 31.03.2007 bis einschlieГџlich 28.02.2009, und zwar Zug um Zug gegen Lieferung und Montage eines GetrГ¤nkeautomaten aus der Baureihe "M", VorfГјhrgerГ¤t zzgl. ZubehГ¶r (HeiГџwassertaste, internes Tanksystem).

    Die "Benutzervereinbarung" vom 02.11.2006 ist ungeachtet der abweichenden Bezeichnung rechtlich als Mietvertrag i.S.d. В§ 535 Abs. 1 BGB einzuordnen, da sie eine entgeltliche GebrauchsГјberlassung auf Zeit zum Gegenstand hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., 2008, Einf. v. В§ 535 Rn. 2).

    Es ist auch davon auszugehen, dass zwischen den Parteien über den Inhalt der Vereinbarung Einigkeit bestand, denn bei der streitgegenständlichen Vertragsurkunde handelt es sich um eine unterschriebene, echte und mangelfreie Privaturkunde und formell begründen derartige Urkunden gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Materiell hat eine derartige Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.a.O. § 125 Rn. 15 m.w.N.).

    Der Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Erstinstanzlich hat er in der Klageerwiderung nur die Vermutung aufgestellt, dass das Wort "Vorführgerät" nachträglich in den Vertragstext eingefügt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007 vor dem Landgericht Essen hat er jedoch erklärt, es könne sein, dass Herr C das Wort "Vorführautomat" erst auf den Vertrag geschrieben habe, nachdem er - der Beklagte - den Vertrag unterzeichnet habe. Er habe jedoch keine konkrete Erinnerung mehr daran.

    In 2. Instanz stellt der Beklagte auf eine etwaige Unrichtigkeit der Vertragsurkunde aufgrund einer nachträglichen Änderung nicht mehr ab.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die streitgegenständliche "Benutzervereinbarung" vom 02.11.2006 auch nicht unwirksam.

    Eine Unwirksamkeit des Vertrages nach § 155 BGB kommt nicht in Betracht, da kein versteckter Einigungsmangel im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt. Soweit der Beklagte in 1. Instanz vorgetragen hat, er sei bei Abschluss des Vertrages nicht davon ausgegangen, ein Gebrauchtgerät zu erhalten, sondern habe vielmehr die unbedingte Vorstellung gehabt, dass es sich bei der Vertragssache um ein Neugerät handele, begründet dies keinen versteckten Dissens. Für § 155 BGB genügt es nicht, dass die Parteien Verschiedenes gewollt haben. Der Inhalt der abgegebenen Erklärungen muss nicht übereinstimmen (Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 155 Rn. 2 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte aber schriftsätzlich lediglich vortragen lassen, er vermute, dass die Bezeichnung "Vorführautomat" nachträglich in den Vertrag eingetragen worden sei. Abgesehen davon hat er in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007 erklärt, er habe keine konkrete Erinnerung an den Vorgang.

    Der Vertrag ist auch nicht wegen VerstoГџes gegen В§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam.

    Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden zwar auf die streitgegenständliche Benutzervereinbarung Anwendung, da es sich bei dem Vertragstext um einen von der Klägerin vorformulierten Text handelt. Eine Individualvereinbarung liegt nicht bereits deshalb vor, weil einige Lücken (Entgelt pro Tasse, Mindestabnahme) auszufüllen waren und diese von dem Mitarbeiter des Verwenders in dessen Sinn ausgefüllt worden sind (vgl. BGH NJW 1998, 2815, 1999, 2180; 2005, 1574; Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 305 Rn. 12, 20).

    Entgegen den Ausführungen des Landgerichts liegt jedoch weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor noch beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei, im vorliegenden Fall also des Beklagten, im Sinne § 307 Abs. 2 BGB.

    Die Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auch über das zu zahlende Entgelt für die Überlassung des streitgegenständlichen Kaffeeautomaten für 66 Monate, sind klar und verständlich. Die Berechnungsgrundlage für die Mindestabnahme von Tassen Kaffee oder Trinkschokolade (24 Arbeitstage) und die Laufzeit des Vertrages (66 Monate) sind zwar nicht in Ziffern aufgeführt und daher leichter zu überlesen, als wenn Ziffern verwandt worden wären. Die entsprechenden Angaben stehen aber auf der ersten Seite des Vertrages und nicht etwa in den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie stehen auch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Regelung über die Zahlung des Benutzungsentgelts. Die Eckpunkte des Vertrages sind demnach nicht versteckt oder an schwer miteinander in Zusammenhang bringenden Stellen aufgeführt.

    Unschädlich ist es, dass lediglich das geschuldete Entgelt pro Tasse zzgl. gesetzlicher MwSt., ohne dass der Umsatzsteuerbetrag und/oder der Bruttobetrag genannt sind/ist. Es ist für den anderen Vertragspartner offensichtlich, dass in dem Betrag nicht die Umsatzsteuer enthalten ist. Der Bruttobetrag kann ohne weiteres errechnet werden. Hinzu kommt, dass dieser Betrag wohl individuell ausgehandelt worden ist.

    Die Gesamtkosten fГјr die GebrauchsГјberlassung sind auch von einem Normalverbraucher, wie ihn der Beklagte als Handwerker jedenfalls darstellt, unschwer und ohne nennenswerten Aufwand wie folgt zu errechnen:

    20 Cent x 30 [Tassen] x 24 [Arbeitstage] x 66 [Monate] + 19 % USt = 11.309,76 €

    Soweit die Gesamtkosten fГјr die GebrauchsГјberlassung von 11.309,76 € den erst zwei Monate spГ¤ter angebotenen Kaufpreis des GerГ¤ts von 6.494,80 € + 19 % USt = 7.728,12 € um ca. 47 % Гјberschreiten, ist ebenfalls kein VerstoГџ gegen В§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben. Insoweit ist auch unerheblich, dass dem Beklagten der Kaufpreis als Vergleichsgröße bei Vertragsabschluss nicht zur VerfГјgung stand. Die MГ¶glichkeit, innerhalb von 12 Monaten u.a. "zum Kauf" zu wechseln, ist dem Beklagten durch Individualvereinbarung eingerГ¤umt worden. Daraus kann nicht ein VerstoГџ gegen Transparenzgebot hergeleitet werden, soweit es die Benutzervereinbarung anbelangt. Abgesehen davon hГ¤tte der Beklagten die Konditionen des Kaufangebots ggf. bei Abschluss der streitgegenstГ¤ndlichen Vereinbarung klГ¤ren mГјssen, wenn er die jeweiligen Gesamtkosten bei der einen und der anderen Vertragsvariante hГ¤tte gegenГјberstellen wollen.

    Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietobjekt um ein Vorführgerät handelt und jegliche Angaben zu Alter und Zustand des Geräts fehlen.

    Die streitgegenständliche Benutzervereinbarung hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB stand. Danach ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung

    mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    Eine derartige unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners liegt weder in der Vertragslaufzeit von 66 Monaten = 5 ½ Jahren noch in der Übertragung der Wartungs- und Inspektionsarbeiten gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB der Klägerin, in der Regelung gemäß Nr. 3 Abs. 3 der AGB, wonach ein Standortwechsel nur mit Einverständnis der Klägerin möglich ist, oder in der Summierung der genannten Regelungen und den übrigen Klauseln.

    Es ist vielmehr die Regel sein, dass bei der Überlassung technischer Geräte der Benutzer die Wartung übernimmt (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn. 135). Der Vermieter hat auch ein legitimes Interesse daran, zu wissen, wo sich seine Geräte befinden. Der Benutzer wird in seinen Möglichkeiten nicht unzumutbar eingeschränkt, wenn er vor einem Standortwechsel das Einverständnis des Vermieters einholen muss. Damit wird ihm ein Wechsel des Standortes des Gerätes nicht ohne weiteres untersagt.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts fГјhrt auch nicht der Summierungseffekt der Regelungen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Benutzers, zumal dem Beklagten im vorliegenden Fall ein Wechsel zum Leasing oder Kauf bei Laufzeiten von 24, 36, 48 oder 60 Monaten vertraglich zugesichert worden ist.

    Weiterhin ist der Vertrag nicht gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB nichtig. Ein Wuchergeschäft scheitert bereits daran, dass der Beklagte nicht nachprüfbar unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass die Klägerin eine bei ihm - dem Beklagten - bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet habe.

    Der Beklagte hat zudem weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand des В§ 138 Abs. 1 BGB nachprГјfbar dargelegt.

    Leasingverträge sind in der Regel sittenwidrig, wenn die Leasingraten die üblichen um 100 % oder mehr übersteigen (BGHZ 129, 259). Ist das übliche Entgelt mangels aussagekräftiger Vergleichsverträge nicht feststellbar, sind die Leasingraten wie bei Kreditverträgen mit dem Marktzins zu vergleichen; der Vertrag ist in der Regel sittenwidrig, wenn die Leasingraten relativ um 100 % oder absolut um 12 % höher sind als der übliche Effektivzins (BGH a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 138 Rn. 33). Entsprechendes gilt auch bei der vorliegenden Benutzungsvereinbarung, denn Leasingverträge sind atypische Mietverträge. Der Beklagte hat nicht ansatzweise dargelegt, wie hoch das übliche monatliche Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von derartigen Kaffee-Frischbrühgeräten ist. Er hat lediglich einen Vergleich des Gesamtaufwands der Zahlungen auf der Grundlage des streitgegenständlichen Vertrages mit dem Kaufangebot der Klägerin vom 16.01.2007 angestellt. Das stellt jedoch keine erhebliche Vergleichsgröße dar. Abgesehen davon sind die Raten gemäß der Benutzervereinbarung auch nicht um 100 % höher als der angebotene Kaufpreis incl. USt, wie die folgende Berechnung zeigt:

    20 Cent x 30 [Tassen] x 24 [Arbeitstage] x 66 [Monate] + 19 % USt = 11.309,76 €

    Kaufpreis: 6.494,80 € + 19 % USt = 7.728,12 €

    Die Überschreitung beträgt nur ca. 47 %.

    Hinzu kommt, dass der Beklagte zur subjektiven Seite nichts vorgetragen hat. Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt aber in der Regel nicht, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist (BGH NJW 2001, 1127; Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 138 Rn. 34 c). Der Beklagte ist Malermeister, der einen eigenen Betrieb mit 5 Mitarbeitern führt. Er ist im Zweifel geschäftlich nicht unerfahren, da er - außer der Buchführung für seinen Betrieb - Preise kalkulieren sowie Angebote und Abrechnungen für Kunden erstellen muss. Der Beklagte hat den Vertrag auch ausdrücklich als Gewerbetreibender und nicht als Privatmann abgeschlossen. Nach §§ 344 Abs. 1, 343 HGB ist zudem zu vermuten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft um ein Handelsgeschäft handelt.

    Bei der Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages ist auГџerdem zu berГјcksichtigen, dass die KlГ¤gerin dem Beklagten mit streitgegenstГ¤ndlichen Vertrag angeboten hat, innerhalb von 12 Monaten zu einem Leasingvertrag oder einem Kaufvertrag zu wechseln. AuГџerdem sind die monatlichen Aufwendungen von 171,36 € (brutto) nicht so hoch, dass sie bei einem Malerbetrieb mit 5 oder 6 BeschГ¤ftigten einer erheblichen Kostenfaktor darstellen. SchlieГџlich ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Aufwendungen als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden kГ¶nnen.

    Der Vertrag ist auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB angefochten worden.

    Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2007 hat der Beklagte zwar "rein vorsorglich" die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Er hat jedoch einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht nachprüfbar dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Beklagte behauptet wohl selbst nicht, dass er bei Vertragsschluss über eine Eigenschaft des Objekts der Benutzervereinbarung [Vorführgerät und nicht neues Gerät] getäuscht worden ist. Es reicht für eine arglistige Täuschung nicht, dass der Beklagte - wie er ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007, Bl. 57 d.A., erklärt hat - den Eindruck gehabt haben will, er sei "schusselig gequatscht" worden. Auch soweit der Beklagte in 1. Instanz schriftsätzlich die Vermutung geäußert hat, dass das Wort "Vorführgerät" möglicherweise nachträglich eingefügt worden sei, begründet dies keine arglistige Täuschung im Sinne § 123 Abs. 1 BGB. Wenn das Wort "Vorführgerät" nach Unterzeichnung des Vertragsentwurfs durch den Beklagten, aber vor Unterzeichnung durch die Vertreterin der Klägerin eingefügt worden wäre, wäre im Zweifel kein Vertrag zustande gekommen, da der Beklagten dann keine Willenserklärung auf Abschluss eines Mietvertrages über ein gebrauchtes Gerät abgegeben hätte. Wenn das Wort nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner eingefügt worden sein sollte, wäre wohl ein Vertrag über ein Neugerät zustande gekommen. In beiden Fällen würde nur dann etwas anderes gelten, wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen darüber gesprochen worden wäre, dass es sich bei dem Mietobjekt um ein gebrauchtes Gerät handelte.

    Der Vertrag vom 02.11.2006 ist weiterhin nicht wirksam widerrufen worden, da dem Beklagten weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden hat. Er hatte insbesondere kein Widerrufsrecht wegen eines Haustürgeschäftes nach § 312 BGB oder wegen eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 495 BGB, denn er ist nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Die für Verbraucher geltenden Vorschriften der §§ 312 und 495 BGB sind daher nicht anwendbar. Ein vertragliches Widerrufsrecht war zwischen den Parteien nicht vereinbart.

    Der Beklagte ist auch nicht wirksam vom Vertrag zurГјckgetreten.

    Auch wenn die Email des Beklagten vom 10.11.2006 möglicherweise als Rücktrittserklärung aufzufassen ist, fehlt es jedenfalls an einem Rücktrittsgrund. Nach § 323 Abs. 1 S. 1 BGB setzt ein Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer erbrachter Leistung eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung voraus. Eine solche liegt unstreitig nicht vor. Eine Fristsetzung ist nach § 323 Abs. 2 BGB nur entbehrlich, wenn

    der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 1), der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Nr. 2) oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Nr. 3).

    Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Klägerin im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt offensichtlich nicht vor. Die Klägerin hat vielmehr die ihr obliegende Leistung von vornherein angeboten und beantragt auch jetzt eine Zugum-Zug-Verurteilung. Damit dokumentiert sie ihre nach wie vor bestehende Leistungsbereitschaft. Der Beklagte hat auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB dargelegt und unter Beweis gestellt. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Lieferung und Montage des Kaffee-Frischbrühautomaten zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist schuldete. Der schriftliche Vertrag, für den die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit spricht, enthält keinerlei Regelungen über einen bestimmten Liefertermin. Im Übrigen hat der Beklagte auch trotz des Hinweises der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007 nicht nachprüfbar dargelegt, dass er im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Lieferung und Montage des Kaffee-Frischbrühautomaten gebunden hatte.

    SchlieГџlich kann nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Parteien eine "RГјcktrittsvereinbarung" oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben.

    Der Beklagte hat hierzu u.a. erklГ¤rt: "… Ich habe am 10.11.2006 bei der KlГ¤gerin angerufen. Telefonisch hat sich eine Frau T2 gemeldet. Ich habe gesagt, dass ich widerrufen mГ¶chte. Frau T2 hat mir gesagt, es gebe keine Probleme, sie mache das jetzt fertig und sie schicke es mir per Fax. Dann ich allerdings nichts gekommen. Darauf hin habe ich die Email geschickt. Frau T2 hatte mir den Namen von Frau S mitgeteilt …". Insoweit ist bereits fraglich, ob in der zitierten ErklГ¤rung von Frau T2 eine WillenserklГ¤rung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gesehen werden kann. Es fehlt darГјber hinaus jeglicher Vortrag nebst Beweisantritt zu einer etwaigen Vertretungsbefugnis der Frau T2 zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung.

    Der Beklagte schuldet das vereinbarte Entgelt von 171,36 € monatlich aber lediglich fГјr 24 Monate (03/07 - 02/09).

    Nach der Individualvereinbarung, die die Parteien getroffen haben, ist dem Beklagten das Recht eingeräumt worden, "innerhalb der ersten 12 Monate" "zu Miete, Leasing oder Kauf, bei Laufzeiten von 24, 36, 48 oder 60 Monaten" zu wechseln. Da es sich bei der streitgegenständlichen Benutzervereinbarung um einen Mietvertrag im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB handelt, insoweit also - anders als bei Leasing oder Kauf - ein Wechsel zu einem anderen Vertragstyp nicht in Betracht kommt, ist die Individualvereinbarung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB dahin gehend auszulegen, dass dem Beklagten bei der Miete das Recht zur Abänderung der Laufzeit eingeräumt werden sollte. Dass bei einer Abkürzung der Laufzeit des Mietvertrages andere Konditionen gelten sollten, als in dem Vertrag vom 02.11.2006 vereinbart, hat die Klägerin nicht dargelegt, und zwar auch nicht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem Senatstermin vom 23.04.2008. Anders als bei einem Wechsel von einem Mietvertrag zu einem Leasingvertrag oder Kaufvertrag ist dies auch nicht zwingend oder jedenfalls nahe liegend.

    Der Beklagte hat auch innerhalb der ersten 12 Monate hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er von seinem Recht, den Vertrag hinsichtlich der Laufzeit abzuändern, Gebrauch macht. Die Weigerung, den Kaffeeautomaten abzunehmen und das vereinbarte monatliche Entgelt zu zahlen, enthält als Minus die Erklärung, den Vertrag jedenfalls nicht für mehr als 24 Monate, also die Mindestlaufzeit, abzuschließen.

    Soweit die Klägerin das Entgelt für einen längeren Zeitraum als 24 Monate verlangt, ist die Zahlungsklage demnach unbegründet.

    Die Feststellungsklage ist begrГјndet.

    Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaffeeautomaten "M" gemäß §§ 293 ff. BGB in Verzug befindet.

    Mit Schreiben vom 14.11.206 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis zu 23.11.2006 die Abnahmebereitschaft zu erklären, und setzte unter dem 28.11.2006 eine Nachfrist bis zum 08.12.2006. Mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2006 lehnte der Beklagte eine Abnahme ab und machte geltend, dass der Vertrag unwirksam sei. Auch im vorliegenden Rechtsstreit verweigert der Beklagte unmissverständlich die Abnahme des Kaffee-Automaten.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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